Krankenkassenvergleich Spitalzusatzversicherung 2024
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Der Spitalaufenthalt ist durch die Grundversicherung gedeckt. Die Deckung beinhaltet jedoch lediglich die allgemeine Abteilung eines Listenspitals in der Schweiz und wird maximal bis zum Tarif des Wohnkantons übernommen. Durch die Spitalzusatzversicherung können die Leistungen der Grundversicherung erweitert werden. Die meisten Krankenkassen bieten vier verschiedene Modelle an:
Seit 2012 haben Schweizerinnen und Schweizer die Möglichkeit, eine allgemeine Spitalversicherung als Zusatzversicherung abzuschliessen. Diese deckt allfällige Zusatzkosten ab. Beachten Sie dabei, dass auch ohne Spitalversicherung die Grundversicherung die Behandlungen in Spitälern anderer Kantone übernimmt. Vorausgesetzt das Spital ist auf der Spitalliste aufgeführt. Dies aber nur zum selben Tarif, der in Ihrem Wohnkanton gültig ist. Ansonsten zahlen Sie die Differenzkosten. Notfälle und Behandlungen, die im Wohnkanton nicht durchgeführt werden können, werden ebenfalls übernommen.
Mit der flexiblen Spitalversicherung haben Sie vor jedem Spitaleintritt die Wahl, wie Sie sich behandeln lassen wollen. Falls Sie lange Wartezeiten vermeiden und Ihren Komfort erhöhen wollen, können Sie sich flexibel für eine halbprivate oder private Behandlung entscheiden. Die Zusatzversicherung deckt 20 % der höheren Kosten bei einer halbprivaten Behandlung (bis maximal CHF 4’000.–) und 35 % bei einer privaten Behandlung (bis maximal CHF 8’000.-) ab.
Falls Sie bei allen Spitalaufenthalten von einer halbprivaten Behandlung profitieren möchten, sollten Sie eine halbprivate Spitalversicherung als Zusatzversicherung abschliessen. Diese übernimmt die höheren Kosten, die bei einem halbprivaten Spitalaufenthalt entstehen. Dadurch haben Sie freie Arzt- und Spitalwahl in der Schweiz, müssen weniger lange auf OP-Termine warten und werden maximal in einem 2er-Zimmer untergebracht. Sie können zudem von Spezialisten behandelt werden, die lediglich Halbprivat- und Privatversicherten zur Auswahl stehen.
Als Privatversicherter profitieren Sie von der Unterbringung in einem Einzelzimmer, kürzeren OP-Wartezeiten und selbstverständlich freier Arzt- und Spitalwahl. Generell bietet diese Zusatzversicherung den grössten Leistungsumfang und den umfangreichsten Service. Dazu kommt, dass mit einer privaten Spitalversicherung auch Eingriffe und Behandlungen in ausländischen Spitälern abgedeckt werden. Sie können bei einer solchen Versicherung frei wählen, ob Sie eine begrenzte oder unbegrenzte Deckung wünschen.
Nein, das ist gesetzlich nicht erlaubt. Sie können also auch Ihre Zusatzversicherungen unabhängig von der Grundversicherung vergleichen und anpassen.
Wie bei der letzten Frage gilt auch hier: nein. Sie können Grund- und Zusatzversicherungen unabhängig voneinander wählen.
Nein, eine Kündigung aus diesem Grund ist gesetzlich verboten.
Grundsätzlich räumt das Versicherungsvertragsgesetz sowohl Versicherern als auch Versicherten ein Kündigungsrecht ein, doch viele Krankenkassen sehen in den Versicherungsbedingungen von dieser Option ab. Wichtig ist, was in den Allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt wird. Doch Versicherten steht gesetzlich eine Kündigung im Schadensfall zu (spätestens bei einer Entschädigungsauszahlung).
Ja, das ist möglich, wenn das so in den Allgemeinen Vertragsbedingungen festgehalten und die Prämienanpassung vom Bundesamt für Privatversicherungen geprüft wurde. Die Krankenkasse muss spätestens 25 bis 30 Tage vor Inkrafttreten der Änderung darüber informieren. In jedem Fall hat man als Versicherter bei einer Prämienanpassung das Recht, zu kündigen und die Krankenkasse zu wechseln.
Bei der Produktegestaltung müssen sich Krankenkassen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes richten. Abgesehen davon haben die Krankenversicherungen aber viel Spielraum in der Ausgestaltung ihres Angebots und ihrer Leistungen.