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Viele Krankenkassen bieten ihren Kunden verschiedene Zusatzversicherungen, um sich körperlich und geistlich zu erholen. Solche Leistungen sind in der obligatorischen Krankenversicherung nicht enthalten.
Wenn Sie ein Abo bei einem anerkannten Fitnesscenter haben, können Sie teilweise die Kosten bei Ihrer Zusatzversicherung einreichen und Beträge von 200 bis 500 Franken pro Jahr zurückfordern. Ebenfalls belohnen einige Versicherungen Ihre Kunden mit Prämienverbilligungen, die sich regelmässig bewegen und die sportlichen Aktivitäten beispielsweise mit einem Fitnesstracker messen.
Krankenkassen unterstützen auch Entspannungs-Trainings wie Yoga oder Autogenes Training. Teilweise erhalten Sie auch eine Gutschrift für den Abschluss eines Hallen- oder Thermalbad-Abos. Je nach Krankenkasse müssen die Anbieter beispielsweise für Yoga anerkannt oder im Berufsregister von Yoga Schweiz erfasst sein, damit diese akzeptiert werden.
Wurde ein Kuraufenthalt nicht als Rehabilitation im Anschluss an eine Operation verschrieben, kommt dafür nicht die Grundversicherung auf. In diesem Fall kann sich der Abschluss einer Zusatzversicherung lohnen, da die anfallenden nicht-therapeutischen Kosten nicht zu unterschätzen sind.
Die Grundversicherung übernimmt nicht automatisch alle Kosten für gesundheitsfördernde Impfungen. Die meisten Versicherer erstatten ihren Kunden 90 Prozent der Kosten.
Nein, das ist gesetzlich nicht erlaubt. Sie können also auch Ihre Zusatzversicherungen unabhängig von der Grundversicherung vergleichen und anpassen.
Wie bei der letzten Frage gilt auch hier: nein. Sie können Grund- und Zusatzversicherungen unabhängig voneinander wählen.
Nein, eine Kündigung aus diesem Grund ist gesetzlich verboten.
Grundsätzlich räumt das Versicherungsvertragsgesetz sowohl Versicherern als auch Versicherten ein Kündigungsrecht ein, doch viele Krankenkassen sehen in den Versicherungsbedingungen von dieser Option ab. Wichtig ist, was in den Allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt wird. Doch Versicherten steht gesetzlich eine Kündigung im Schadensfall zu (spätestens bei einer Entschädigungsauszahlung).
Ja, das ist möglich, wenn das so in den Allgemeinen Vertragsbedingungen festgehalten und die Prämienanpassung vom Bundesamt für Privatversicherungen geprüft wurde. Die Krankenkasse muss spätestens 25 bis 30 Tage vor Inkrafttreten der Änderung darüber informieren. In jedem Fall hat man als Versicherter bei einer Prämienanpassung das Recht, zu kündigen und die Krankenkasse zu wechseln.
Bei der Produktegestaltung müssen sich Krankenkassen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes richten. Abgesehen davon haben die Krankenversicherungen aber viel Spielraum in der Ausgestaltung ihres Angebots und ihrer Leistungen.
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