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Die Alternativ Medizin beinhaltet Behandlungen und Therapien, die nicht unter die Schulmedizin fallen. Diese Behandlungen und Therapien können sowohl von Ärzten als auch von Naturheilpraktikern durchgeführt werden. Naturheilpraktiker sind nicht zugelassene Leistungserbringer nach KVG. Von der Grundversicherung übernommen (abzüglich der Kostenbeteiligung) werden alternativmedizinische Medikamente, die auf der Spezialitätenliste aufgeführt sind. Zudem gab es eine Erneuerung in der obligatorischen Krankenversicherung. Vier Heilmethoden (anthroposophische Medizin, Homöopathie, Phytotherapie und traditionelle chinesische Medizin) werden seit August 2017 unter bestimmten Bedingungen von der Grundversicherung übernommen. Dabei werden Leistungen von Ärztinnen und Ärzten vergütet, die eine entsprechende Qualifikation für die erwähnten Therapiemethoden aufweisen.
Die Komplementärmedizin stellt eine Ergänzung oder Alternative zur Schulmedizin dar. Im Gegensatz zur Alternativmedizin wird aber generell auf invasive Eingriffe (wie beim Schröpfen oder der Akupunktur) verzichtet. Komplementärmedizinische Methoden arbeiten hauptsächlich mit den Selbstheilungskräften des menschlichen Körpers sowie bewegungsorientierten Behandlungsformen.
Dank der Zusatzversicherung bezahlt die Krankenkasse mehr Behandlungen der Alternativmedizin. Generell können die erbrachten Leistungen bei einer abgeschlossenen Zusatzversicherung bis zu CHF 10’000 pro Jahr betragen.
Nein, das ist gesetzlich nicht erlaubt. Sie können also auch Ihre Zusatzversicherungen unabhängig von der Grundversicherung vergleichen und anpassen.
Wie bei der letzten Frage gilt auch hier: nein. Sie können Grund- und Zusatzversicherungen unabhängig voneinander wählen.
Nein, eine Kündigung aus diesem Grund ist gesetzlich verboten.
Grundsätzlich räumt das Versicherungsvertragsgesetz sowohl Versicherern als auch Versicherten ein Kündigungsrecht ein, doch viele Krankenkassen sehen in den Versicherungsbedingungen von dieser Option ab. Wichtig ist, was in den Allgemeinen Vertragsbedingungen geregelt wird. Doch Versicherten steht gesetzlich eine Kündigung im Schadensfall zu (spätestens bei einer Entschädigungsauszahlung).
Ja, das ist möglich, wenn das so in den Allgemeinen Vertragsbedingungen festgehalten und die Prämienanpassung vom Bundesamt für Privatversicherungen geprüft wurde. Die Krankenkasse muss spätestens 25 bis 30 Tage vor Inkrafttreten der Änderung darüber informieren. In jedem Fall hat man als Versicherter bei einer Prämienanpassung das Recht, zu kündigen und die Krankenkasse zu wechseln.
Bei der Produktegestaltung müssen sich Krankenkassen nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes richten. Abgesehen davon haben die Krankenversicherungen aber viel Spielraum in der Ausgestaltung ihres Angebots und ihrer Leistungen.